Ärzte-ZV
Verweise
in § 53 Ärzte-ZV

Ärzte-ZV  
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2) bis (4) (gegenstandslos)
Quelle: BMJ
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