Ärzte-ZV
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Verweise
in § 39 Ärzte-ZV

Ärzte-ZV  

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
(2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Quelle: BMJ
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