Ärzte-ZV
Verweise
in § 2 Ärzte-ZV

Ärzte-ZV  
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Das Arztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 2 Ärzte-ZV
Keine Notizen vorhanden.