AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- das Nähere zur Leistungsgewährung,
- 2.
- das Antragsverfahren,
- 3.
- die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
- 4.
- das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 32 AEntG
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