AdVermiG
Verweise
in § 8 AdVermiG
AdVermiG
Adoptionsvermittlungsgesetz
Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.
Quelle: BMJ
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