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in § 13d AdVermiG

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Adoptionsvermittlungsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.
Quelle: BMJ
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