AdVermiG
Verweise
in § 13a AdVermiG
AdVermiG
Adoptionsvermittlungsgesetz
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
- 1.
- sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
- 2.
- einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
Quelle: BMJ
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