AbwAG
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in § 12a AbwAG

AbwAG  

Abwasserabgabengesetz

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung. Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19. Dezember 1984 erlassen worden sind.
Quelle: BMJ
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