AbgrabG NRW
Verweise
in § 15 AbgrabG NRW
AbgrabG NRW
Abgrabungsgesetz NRW
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien zu erlassen.
Quelle: Justizportal NRW
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