AbgrabG NRW
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Verweise
in § 15 AbgrabG NRW

AbgrabG NRW  

Abgrabungsgesetz NRW

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien zu erlassen.
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