AbgrabG NRW
Verweise
in § 11 AbgrabG NRW
AbgrabG NRW
Abgrabungsgesetz NRW
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes, insbesondere vor der Abgrabung sowie bei der Beaufsichtigung der Abgrabung und Herrichtung, Abbau- und Betriebsgelände zu betreten.
Quelle: Justizportal NRW
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