AbgrabG NRW
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Verweise
in § 11 AbgrabG NRW

AbgrabG NRW  

Abgrabungsgesetz NRW

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes, insbesondere vor der Abgrabung sowie bei der Beaufsichtigung der Abgrabung und Herrichtung, Abbau- und Betriebsgelände zu betreten.
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