AbgrabG NRW
Verweise
in § 1 AbgrabG NRW
AbgrabG NRW
Abgrabungsgesetz NRW
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabung), die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen,
2. die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluß der Abgrabung (Herrichtung).
(2) Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Torf.
(3) Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, sowie Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 1 AbgrabG NRW
Keine Notizen vorhanden.