Verweise
in § 56 AbgG
AbgG
Abgeordnetengesetz
(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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