Verweise
in § 50 AbgG
AbgG
Abgeordnetengesetz
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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