AbgG Abgeordnetengesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und das Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3;
- 2.
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
- 3.
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
- 1.
- entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten und für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär, als Staatsminister, als Beauftragter oder Koordinator der Bundesregierung oder für parlamentarische Ämter und Funktionen;
- 2.
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
- 3.
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
- 4.
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
- 5.
- das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
- 6.
- Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als 5 vom Hundert beträgt und soweit die Tätigkeit der Personengesellschaften nicht ausschließlich die Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betrifft. Im Falle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr als 5 vom Hundert betragen.
Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG)
Übersicht über die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Deutschengrundrechten für Deutsche (Art. 116 I GG), EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer.
- Inhaltsverzeichnis
- Relevanz
- Fallgruppen
- „Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
- EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
- Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
Relevanz
Die nachfolgenden Rechte (sog. Deutschengrundrechte) sind explizit ihres Wortlautes in ihrem Anwendungsbereich auf „Deutsche" (definiert in Art. 116 I GG) beschränkt:
-
- Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
- Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
- Freizügigkeit (Art. 11 GG)
- Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
- Ausbürgerung (Art. 16 GG)
- Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
- Staatsbürgerliche Rechte (Art. 33 I - III GG)
Fallgruppen
„Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
Deutsche – also insb. Personen, die i.S.d. Art. 116 I GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – können sich auf die Deutschengrundrechte berufen.
EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
Können sich EU-Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?
Art. 18 AEUV verbietet innerhalb der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Ergebnis muss daher EU-Bürgern der gleiche Schutz zukommen wie Deutschen.
-
e.A.: Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer
Eine Ansicht wendet die Deutschengrundrechte wegen Art. 18 AEUV daher auch auf EU-Ausländer an.
(pro) Systematik: Anwendungsvorrang (a.A.: sogar Geltungsvorrang) des Europarechts.
(con) Wortlaut der Deutschengrundrechte.
-
a.A.: Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich unstrittig auch EU-Bürger berufen können. Die h.M. verwehrt EU-Bürgern das direkte Berufen auf die Deutschengrundrechte, greift dann jedoch auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurück und reichert diese materiell mit den gleichen Gewährleistungen an wie das Deutschengrundrecht.
Beispiel: A aus Spanien will sich auf die Berufsfreiheit berufen. Geprüft wird seine allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen derer (wie eig. bei der Berufsfreiheit) der Eingriff eine berufsregelnde Tendenz haben muss und die Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie geprüft wird.
(pro) Kein Verstoß gegen den Wortlaut der Deutschengrundrechte, aber im Ergebnis dennoch gleicher Schutz von EU-Ausländern.
Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
Können sich Nicht-EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen?
-
e.A.: Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, die mit den gleichen Gewährleistungen angereichert wird wie das Deutschengrundrecht (vgl. o.).
(pro) Systematik: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG verlangt eine Gleichstellung von Deutschen und Ausländern.
(con) Wortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Deutschengrundrechte hätten dann keinen Unterschied mehr zu sonstigen Grundrechten.
-
a.A.: Anwendbarkeit des Wesensgehalts der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
(pro) Systematik: Art. 19 II i.V.m. Art. 1 I GG sichern den Wesensgehalt eines jeden Grundrechts – unabhängig von der Nationalität.
(con) Wortlaut der Deutschengrundrechte.
-
h.M.: Keine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte für Nicht-EU-Ausländer
(pro) Wortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Allgemeine Handlungsfreiheit bietet aufgrund ihrer allumfassenden Auslegung einen nahezu gleich umfangreichen Schutz.
Das verbleibende unterschiedliche grundrechtliche Mindestschutzniveau bedeutet in der Praxis auch nicht stets unterschiedliche Regelungsgehalte. Der Gesetzgeber kann Ausländern darüber hinaus natürlich den gleichen Schutz zukommen lassen wie Deutschen auch.
Beispiel: Die grundrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG steht nur Deutschen zu. Gemäß § 1 Versammlungsgesetz hat hingegen „jedermann" das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.