Verweise
in § 43 AbgG
AbgG
Abgeordnetengesetz
Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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