Verweise
in § 35c AbgG
AbgG
Abgeordnetengesetz
Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 35a und 35b bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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