Verweise
in § 13 AbgG
AbgG
Abgeordnetengesetz
Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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