AbgG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 1 AbgG

AbgG  

Abgeordnetengesetz

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 1 AbgG
Keine Notizen vorhanden.