AbgG NRW Abgeordnetengesetz NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in §§ 10 und 32 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für Ansprüche nach § 13 gilt § 84 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 35 AbgG NRW
Keine Notizen vorhanden.