AbgG NRW
Verweise
in § 35 AbgG NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in §§ 10 und 32 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für Ansprüche nach § 13 gilt § 84 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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