AbgG NRW
Verweise
in § 30 AbgG NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt, soweit nicht die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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