AbgG NRW
Verweise
in § 22 AbgG NRW

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Abgeordnetengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Beamte bzw. Beamtinnen im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, die Dienstbezüge erhalten, können nicht Mitglieder des Landtags sein.
(2) Für die Niederlegung des Mandats besteht eine Übergangsfrist von drei Wochen.
(3) Die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden kann während der Mitgliedschaft im Landtag wahrgenommen werden. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen und darf 10 Prozent der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.
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