AbgG NRW Abgeordnetengesetz NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
(1) Ehemaligen Abgeordneten, die eine Altersrente nach § 10 Absatz 5 erhalten, und deren Hinterbliebenen, die eine Rente nach § 10 Absatz 6 erhalten, sowie Empfängern einer Versorgungsausgleichsrente nach § 21 der Satzung des Versorgungswerks wird ein Versorgungszuschlag aus Haushaltsmitteln des Landes gewährt. Der Versorgungszuschlag wird nur auf Rentenbestandteile geleistet, die auf Grundlage dieses Gesetzes sowie des Versorgungswerksgesetzes NRW gezahlt werden.
(2) Der individuelle Versorgungszuschlag wird so bemessen, dass der Gesamtbetrag der Rente nach Absatz 1, einschließlich des jährlichen Betrages der Leistungsverbesserungen nach § 33 Absatz 3 der Satzung des Versorgungswerks ohne Leistungen nach § 4 Absatz 4 Versorgungswerksgesetz und einschließlich des Versorgungszuschlages, jährlich zum 1. Juli um den nach § 15 Absatz 2 ermittelten Prozentsatz steigt. § 10 Absatz 7 findet Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt eine fiktive Anrechnung von Leistungsverbesserungen nach § 33 Absatz 3 der Satzung des Versorgungswerks bei Rentenempfängern, deren Ansprüche nicht nach § 16 Absatz 2 der Satzung des Versorgungswerks abgesenkt wurden.
Quelle: Justizportal NRW
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