9. BImSchV
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Verweise
in § 4d 9. BImSchV

9. BImSchV  

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Die Unterlagen müssen Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung enthalten, insbesondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie.
Quelle: BMJ
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