9. BImSchV
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Verweise
in § 10a 9. BImSchV

9. BImSchV  

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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