7. BImSchV Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
7. BImSchV
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), geändert durch § 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Quelle: BMJ
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