7. BImSchV
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Verweise
in § 9 7. BImSchV

7. BImSchV  

Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Quelle: BMJ
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