6. ProdSV Verordnung über einfache Druckbehälter
6. ProdSV
Verordnung über einfache Druckbehälter
(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 12a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Behälter nach Absatz 1 zu erhöhen, für die sie notifiziert wurden.
Quelle: BMJ
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