5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5. BImSchV
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.
Quelle: BMJ
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