5. BImSchV
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in § 11 5. BImSchV

5. BImSchV  

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.
Quelle: BMJ
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