43. BImSchV
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in § 2 43. BImSchV

43. BImSchV  

Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die jährlichen durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber dem Jahr 2005 wie folgt zu reduzieren:
1.
ab dem Jahr 2020:
a)
SO2: 21 Prozent,
b)
NOx: 39 Prozent,
c)
NMVOC: 13 Prozent,
d)
NH3: 5 Prozent und
e)
Feinstaub PM2,5: 26 Prozent und
2.
ab dem Jahr 2030:
a)
SO2: 58 Prozent,
b)
NOx: 65 Prozent,
c)
NMVOC: 28 Prozent,
d)
NH3: 29 Prozent und
e)
Feinstaub PM2,5: 43 Prozent.
(2) Folgende Emissionen werden nicht berücksichtigt:
1.
Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Start- und Landezyklus;
2.
Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;
3.
Emissionen von NOxund NMVOC aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374) gemäß den Kategorien 3B– Düngewirtschaft –und 3D – landwirtschaftliche Böden – mit Stand 2014 fallen.
Quelle: BMJ
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