43. BImSchV
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Verweise
in § 17 43. BImSchV

43. BImSchV  

Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
1.
das nationale Emissionsinventar,
2.
die nationale Emissionsprognose,
3.
das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,
4.
das Inventar großer Punktquellen und
5.
den informativen Inventarbericht.
Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungsfristen in Anlage 1.
Quelle: BMJ
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