43. BImSchV
Verweise
in § 12 43. BImSchV
43. BImSchV
Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem Jahr 2030 gelten für SO2, NOxoder Feinstaub PM2,5für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleichwertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2 Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.
Quelle: BMJ
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