42. BImSchV
Verweise
in § 10 42. BImSchV
42. BImSchV
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden
- 1.
- unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
- 2.
- innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Quelle: BMJ
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