41. BImSchV
Verweise
in § 8 41. BImSchV

41. BImSchV  
Bekanntgabeverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser
1.
Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,
2.
sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,
3.
organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht.
Quelle: BMJ
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