41. BImSchV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 15 41. BImSchV

41. BImSchV  

Bekanntgabeverordnung

(1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist.
(2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf längstens acht Jahre zu befristen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 15 41. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.