39. BImSchV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Anlage 11 39. BImSchV

39. BImSchV  

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)

A.
Kriterien
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert90 %der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
B.
Immissionsgrenzwerte
MittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts
Schwefeldioxid
Stunde350µg/m3dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden150µg/m3(43 %)
Tag125µg/m3dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenKeine1)
Stickstoffdioxid
Stunde200µg/m3dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1. Januar 2010
Kalenderjahr40µg/m350 %1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr5µg/m3100 %1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag
10 mg/m360 %1)
Blei
Kalenderjahr0,5µg/m3100 %1)
PM10
Tag50µg/m3dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1)
Kalenderjahr40µg/m320 %1)
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Anlage 11 39. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.