39. BImSchV
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Verweise
in § 4 39. BImSchV

39. BImSchV  

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
50 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Quelle: BMJ
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