39. BImSchV
Verweise
in § 4 39. BImSchV
39. BImSchV
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
| 50 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
| 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 4 39. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.