39. BImSchV
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in § 31 39. BImSchV

39. BImSchV  

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission die gemäß der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Informationen.
Quelle: BMJ
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