39. BImSchV
Verweise
in § 11 39. BImSchV

39. BImSchV  
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Die zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest.
Quelle: BMJ
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