36. BImSchV
Verweise
in § 8 36. BImSchV
36. BImSchV
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Quelle: BMJ
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