35. BImSchV
Verweise
in Anhang 1 35. BImSchV

35. BImSchV  
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2220)

 Schadstoffgruppe
2
Schadstoffgruppe
3
Schadstoffgruppe
4
Plaketten-Durchmesser: 80 mm, schwarz umrandet, Strichdicke der Umrandung 1,5 mm

Ziffer der Schadstoffgruppe: Höhe 35 mm

Schriftfeld: 60 x 20 mm

Schrift: schwarz RAL 9005, mit lichtechtem Stift
(nicht darstellbare Plakette)(nicht darstellbare Plakette)(nicht darstellbare Plakette)
Plakettenfarbe:verkehrsrot RAL 3020, lichtechtverkehrsgelb RAL 1023, lichtechtverkehrsgrün RAL 6024, lichtecht
Schriftfeld:reinweiß RAL 9010, schwarz umrandetreinweiß RAL 9010, schwarz umrandetreinweiß RAL 9010, schwarz umrandet
Die Ziffer der Schadstoffgruppe ist nach dem Schriftmuster der Anlage V Seite 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darzustellen.
Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840-HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Str. 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen.
Quelle: BMJ
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