32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
32. BImSchV
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(1) Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 6b 32. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.