30. BImSchV
Verweise
in § 7 30. BImSchV
30. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Der Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung erfolgt; eine Ableitung über Schornsteine ist erforderlich.
Quelle: BMJ
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