30. BImSchV
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Verweise
in § 3 30. BImSchV

30. BImSchV  

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Quelle: BMJ
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