30. BImSchV
Verweise
in § 3 30. BImSchV
30. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Quelle: BMJ
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