30. BImSchV
Verweise
in § 3 30. BImSchV

30. BImSchV  
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Quelle: BMJ
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