30. BImSchV
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Verweise
in § 17 30. BImSchV

30. BImSchV  

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen, bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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