29. BImSchV Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von
Verbrennungsmotoren
29. BImSchV
Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von
Verbrennungsmotoren
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | ||
| Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren | ||
| Gebühren-Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 1 | Erteilung einer Typgenehmigung | 655 |
| 2 | Änderung einer Genehmigung | |
| 2.1 | ohne Gutachten | 165 |
| 2.2 | mit Gutachten | 327 |
| 2.3 | Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts | Gebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung |
| 3 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung | 129 |
| 4 | Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei | |
| 4.1 | Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten | 138 |
| 4.2 | Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie | 353 |
| 5 | Anfangsbewertung von Fertigungsstätten | |
| 5.1 | Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte | 700 |
| 5.2 | Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte | 550 |
| 6 | Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 40 bis 90 |
Quelle: BMJ
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