27. BImSchV
Verweise
in § 13 27. BImSchV
27. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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