27. BImSchV
Verweise
in § 1 27. BImSchV

27. BImSchV  
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.
Quelle: BMJ
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