20. BImSchV
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in § 9 20. BImSchV

20. BImSchV  

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 8 Absatz 4 und 5. § 8 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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