20. BImSchV
Verweise
in § 5 20. BImSchV
20. BImSchV
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
(1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass
- 1.
- die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin im Behältnis zurückgehalten werden,
- 2.
- sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen nach § 6 Absatz 1 oder von Tanklagern nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 aufnehmen und zurückhalten.
(2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen über die Überdruckventile, solange im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden.
Quelle: BMJ
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