2. BImSchV
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2. BImSchV  

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Quelle: BMJ
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